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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 129

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 40/20, Beschluss v. 25.11.2020, HRRS 2021 Nr. 129


BGH StB 40/20 - Beschluss vom 25. November 2020 (OLG Stuttgart)

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den auf ein Ablehnungsgesuch ergehenden Beschluss des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof.

§ 304 Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2020 (3 BGs 651/20) wird verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter II des Bundesgerichtshofs das Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten betreffend den Ermittlungsrichter I, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sturm, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass und warum eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters nicht bestehe. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie lautet: „Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2, § 311 StPO zulässig, die binnen einer Frist von einer Woche nach schriftlicher Bekanntgabe der Entscheidung […] einzulegen ist. […]"Binnen der genannten Frist hat der Angeschuldigte durch seinen Wahlverteidiger die hier zur Entscheidung stehende sofortige Beschwerde gegen den Beschluss erhoben, sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsmittelbelehrung berufen und die Ablehnung des Richters insbesondere mit der Behandlung eines Antrags auf Auswechselung des Pflichtverteidigers begründet.

Im Anschluss daran hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten Anklage beim Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.

II.

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13) des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Der Beschluss, der gemäß § 27 StPO auf ein Ablehnungsgesuch ergeht, findet dort keine Erwähnung.

Es besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 304 Abs. 5 StPO. Diese ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die angefochtene Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 f. mwN). Für eine Ausdehnung auf Sachverhalte, die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9).

2. Danach bedarf hier nicht der Entscheidung, ob das Rechtsmittel prozessual überholt ist oder dem entgegensteht, dass der abgelehnte Richter - formal betrachtet - künftig erneut mit der Sache befasst werden könnte, namentlich bei Rücknahme der Anklage oder nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (§ 162 Abs. 3 Satz 3 StPO).

3. Die Nichterhebung von Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es ist unbillig, den Angeschuldigten mit Kosten zu belasten, für deren Entstehung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262, 263; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws 289/17, juris Rn. 12; BeckOK Kostenrecht/Dörndorfer, 31. Ed., § 21 GKG Rn. 1, 4; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 50. Aufl., § 21 GKG Rn. 21 „Rechtsbehelfsbelehrung

“).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 129

Bearbeiter: Christian Becker