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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1374

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 37/20, Beschluss v. 29.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1374


BGH StB 37/20 - Beschluss vom 29. Oktober 2020 (OLG Dresden)

Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss.

§ 304 StPO; § 112 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juli 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 1. Oktober 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag - unterbrochen vom 25. Juli 2019 bis zum 21. August 2019 zur Vollstreckung einer 28tägigen Ersatzfreiheitsstrafe - in Untersuchungshaft. Bereits zuvor war er nach vorläufiger Festnahme am 14. September 2018 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz nach § 127b Abs. 1 StPO, der teilweise die gleiche Sache zum Gegenstand hatte, vom 15. September 2018 bis zum 20. September 2018, danach bis zum 21. September 2018 aufgrund Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz inhaftiert. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.

Mit Urteil vom 24. März 2020 hat das Oberlandesgericht Dresden den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil, gegen das der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist noch nicht rechtskräftig. Außerdem hat das Oberlandesgericht am gleichen Tag den Haftbefehl nach Maßgabe des verkündeten Urteils aufrechterhalten und in Vollzug belassen. Die gegen diesen Haftfortdauerbeschluss am 26. März 2020 eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2020 (StB 12/20) verworfen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 hat die Verteidigerin des Angeklagten beantragt, den Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2020 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat sie auf die Begründung der Haftbeschwerde vom 26. März 2020 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte über seinen Vater und seine Freundin weiterhin Kontakt zu seinem Sohn halte.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 den Antrag des Angeklagten auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt. Der Beschluss ist der Verteidigerin am 14. Juli 2020 zugegangen.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2020 hat die Verteidigerin wiederum gegen den „Haftbefehl des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 2020" Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, diesen außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei. Der Angeklagte befinde sich nun seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft. Damit verbleibe ausgehend von der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe und einer zu erwartenden Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB nach Zweidritteln der Freiheitsstrafe eine „Nettostraferwartung von sieben Monaten“. Der Angeklagte verfüge darüber hinaus über gefestigte soziale Beziehungen zu seinem Vater und zu seiner Verlobten, zu der er nach seiner Entlassung auch ziehen könne. Am 2. September 2020 habe er einen Beratungsvertrag mit dem „Aussteigerprogramm Sachsen“ unterschrieben, zu dem er bereits zu Beginn seiner Inhaftierung Kontakt gesucht habe, an einer kontinuierlichen Zusammenarbeit aber durch vollzugliche Einschränkungen, die durch die Covid-19-Pandemie bedingt gewesen seien, gehindert worden sei. Der Abschluss des Revisionsverfahrens sei nicht abzusehen. Der Vater des Angeklagten könne zudem eine Sicherheitsleistung von 10.000 € erbringen. Für den Fall der Haftverschonung sei dieser bereit, Meldeauflagen nachzukommen und eine Fußfessel zu tragen. Ergänzend hat die Verteidigerin am 21. September 2020 mitgeteilt, dass der Angeklagte nach einer Entlassung als Elektrotechniker fest angestellt werden könne.

Das Oberlandesgericht hat den Außervollzugsetzungsantrag der Verteidigung als Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. Juli 2020 ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 nicht abgeholfen. Der Generalbundesanwalt ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf seine Nachfrage hat die Verteidigerin mitgeteilt, dass ihr Rechtsbehelf „weiterhin“ als Beschwerde zu verstehen sei.

II.

1. Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO der Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar erscheint die Auslegung des Oberlandesgerichts, das Rechtsmittel vom 10. September 2020 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juli 2020 auszulegen, durchaus zweifelhaft, da dieser als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf erst rund zwei Monate nach dem Beschluss vom 6. Juli 2020 erhoben worden ist und mit einer Reihe neuer, teilweise erst nach dieser Entscheidung eingetretener Umstände ausschließlich auf die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gezielt hat, so dass eine Auslegung als neuerlicher Haftprüfungsantrag nahe gelegen hätte. Die Verteidigerin hat auf eine entsprechende Anfrage des Generalbundesanwalts indessen erklärt, dem Verständnis des Rechtsmittels als Beschwerde beitreten zu wollen. Diese Beschwerde richtet sich allerdings - entgegen ihrem Wortlaut - gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2020, da immer nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung anfechtbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Auch wenn mit diesem Beschluss lediglich die beantragte Außervollzugsetzung des Haftbefehls abgelehnt worden ist, unterlag der Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren umfassend der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (KKStPO/Graf, 8. Aufl., § 117 Rn. 11).

2. Jedoch erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet.

a) Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist durch das erstinstanzliche Urteil, dessen Gründe inzwischen vorliegen, ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6).

b) Es besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Über die fortgeltenden Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2020 (StB 12/20, juris Rn. 7 f.) hinaus ist zu dem neuerlichen Vorbringen des Angeklagten ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts zu bemerken: Sollte die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig werden, hätte der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt hiervon noch ein Jahr und neun Monate zu verbüßen. Eine Reststrafenaussetzung zum Zweidrittel-Zeitpunkt, wie sie das Beschwerdevorbringen in seine Berechnung der „Nettostraferwartung“ einstellt, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Angeklagte ist ausweislich der Urteilsgründe bereits mehrfach - insbesondere wegen Gewaltdelikten - vorbestraft und hat in der Vergangenheit schon Freiheitsstrafen verbüßt. Die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe war am 23. Mai 2016 erledigt. Dass der Angeklagte in einer festen Beziehung lebt und nach einer möglichen Entlassung einer Berufsausübung wird nachgehen können, vermag die von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Legalprognose zwar positiv zu beeinflussen, verliert aber insoweit an Gewicht, als der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der möglichen Begehung der abgeurteilten Straftaten verlobt war und in einem Arbeitsverhältnis stand. Dem „Aussteigerprogramm“ ist der Angeklagte erst beigetreten. Beratungsgespräche haben bislang ersichtlich allenfalls sporadisch stattgefunden, so dass vor einer Aussetzung der Restfreiheitsstrafe auch die etwaige fortbestehende Verstrickung in die rechtsradikale Szene wird aufgeklärt werden müssen.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 10 11 StPO). Dies gilt auch hinsichtlich der vom Vater des Beschuldigten angebotenen Leistung einer Sicherheit von 10.000 €.

3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zur Schwere der - wenn auch bisher nicht rechtskräftig - abgeurteilten Taten und der zu erwartenden Strafe derzeit nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zwar ist die noch zu erwartende Dauer des Strafvollzugs und eine mögliche Reststrafenaussetzung in die Abwägung einzustellen. Indes ist aufgrund der unter II.2. genannten Erwägungen die Verhältnismäßigkeit des fortdauernden Freiheitsentzugs gewahrt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Abschluss des Revisionsverfahrens noch nicht genau abzusehen ist. Allerdings liegen inzwischen die schriftlichen Urteilsgründe vor, die bereits am 23. Juni 2020 bei der Geschäftsstelle eingegangen sind, so dass mit einer alsbaldigen Weiterleitung der Akten an das Revisionsgericht zu rechnen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1374

Bearbeiter: Christian Becker