hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1373

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 31/20, Beschluss v. 15.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1373


BGH StB 31/20 - Beschluss vom 15. Oktober 2020

Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Anordnung der Durchsuchung.

§ 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 102 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2020 (4 BGs 51/20) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen der Folter in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen der Tötung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, jeweils in Tateinheit mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Liwa al Tauhid Aleppo), strafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 30. April 2020 die Durchsuchung der Person des Beschuldigten und der von diesem genutzten Wohn- und Nebenräume sowie Kraftfahrzeuge nach näher beschriebenen Beweismitteln angeordnet.

Nach deren Durchführung am 10. Juni 2020 hat der Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Juni 2020 gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme und macht geltend, der gegen ihn gerichtete Anfangsverdacht sei allenfalls von derart geringem Gewicht gewesen, dass sich die Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung jedenfalls als unverhältnismäßig darstelle. Aus diesem Grund hätte vor einer Durchsuchung seine Vernehmung als grundrechtsschonendere Maßnahme in Betracht gezogen werden müssen.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) haben vorgelegen.

1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007 Rn. 15, 1443; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7 mwN; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1). Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann durch die Angaben des Beschuldigten begründet werden, zumal die Durchsuchung in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens auch dazu dienen kann, die Qualität der Angaben zu überprüfen und neben der Belastung zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen vermag.

2. Nach diesen Maßstäben lagen zureichende Gründe zumindest für den Verdacht vor, der Beschuldigte habe in der Zeit von Mai bis September 2013 in sechs Fällen eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt. Seine diesbezüglichen selbstbelastenden Angaben werden durch die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Liwa al Tauhid Aleppo und deren vormaligen militärischen Anführers indiziell belegt. Ob das Verhalten des Beschuldigten darüber hinaus weitere Straftatbestände erfüllt, bedarf hier keiner näheren Betrachtung.

Dem Ermittlungsverfahren liegen im Sinne eines solchen Anfangsverdachts im Einzelnen die folgenden Erkenntnisse zugrunde:

a) Die „Liwa al Tauhid“ (geschrieben auch: „Liwa at Tauhid“ oder „Liwa al Tawhid"; im Folgenden: LaT) ist eine Vereinigung, die als Partei im syrischen Bürgerkrieg in den Provinzen Aleppo und Idlib zumindest in den Jahren 2012 bis 2014 die syrische Regierung militärisch bekämpfte, um diese zu stürzen und einen islamischen Staat zu errichten.

aa) Die Gruppierung, deren Name sich als „Brigade des Monotheismus“ in die deutsche Sprache übersetzen lässt, wurde im Juli 2012 als Zusammenschluss von mehr als 20 bewaffneten Gruppen aus den nordwestsyrischen Provinzen Aleppo und Idlib gegründet und war maßgeblich in die Kämpfe um die Stadt Aleppo eingebunden. Ihre Aktivitäten waren auf die vorgenannten Provinzen beschränkt. Die Vereinigung wurde seit ihrer Gründung von Abdulaziz Salama (Abd al Aziz Salama[h] alias Abu Jum'a oder Haji Anadan) geführt. In den Jahren 2012 und 2013 entwickelte sie sich zu einer der mitgliederstärksten regimefeindlichen Gruppen in Nordsyrien.

Obwohl sie selbst zunächst eine eher moderate islamistische Ideologie vertrat, agierte die LaT zur Erreichung ihrer Ziele auch gemeinsam mit extremistischen Gruppen. Nach der Eroberung Aleppos im Juli 2012 nahm sie etwa zusammen mit der „Jabhat al Nusra“, der „Ahrar al Sham“ und zeitweise mit dem sogenannten Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) Verwaltungsaufgaben wahr. Im Mai 2013 griff sie gemeinsam mit der „Ahrar al Sham“ das Zentralgefängnis in Aleppo an.

Nach dem Tod ihres militärischen Anführers Abdul Qadir Al Salih (Abdul Qader Saleh oder Abd al Qadir As Salih alias Haji Mare) bei einem Luftangriff der syrischen Armee am 17. November 2013 zerfiel die LaT in mehrere Fraktionen. Sein Nachfolger, Adnan Bak(o)ur, wurde bereits im Februar 2014 durch einen Bombenanschlag getötet. Ein neuer militärischer Führer wurde nicht ernannt.

bb) Bei der LaT handelt es sich nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen um eine islamistische Vereinigung, deren Ziele die Bekämpfung des Assad-Regimes und die Errichtung eines Staates waren, dessen Grundlagen im Islam unter Geltung der Scharia liegen sollten.

Die Vereinigung war im gesamten Großraum Aleppo an militärischen Operationen gegen die syrischen Regierungstruppen beteiligt. Die hierbei verwendeten Waffen (Kurz- und Langwaffen, Mörsergranaten und Raketen sowie Panzer und Flugabwehrgeschütze) stammten zum Teil aus eroberten Militärstützpunkten der syrischen Armee.

cc) Ihre Aktivitäten dokumentierte die LaT in den Jahren 2012 und 2013 über eigene Internet-Plattformen durch Videoveröffentlichungen. Diese zeigten ausnahmslos Kampfhandlungen und für die Gruppierung bedeutsame Ereignisse wie die Tötung ihres Militärführers AlSalih. Die Videos waren jeweils mit dem Logo der LaT versehen. Der von der LaT genutzte Facebook-Account wurde letztmals am 27. Mai 2014 aktualisiert.

Wegen der weiteren die Gruppierung LaT betreffenden Einzelheiten wird auf die eingehenden Ausführungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

b) Der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in seinen asylverfahrensrechtlichen Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie den vorliegenden Erkenntnissen zu der Gruppierung LaT.

In seinen Anhörungen gemäß § 25 AsylG am 14. September 2016 und 5. September 2018 in B. hat der Beschuldigte erklärt, schon während seiner Studienzeit habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und dieses ab Anfang des Jahres 2013 mit etwa 20 anderen jungen Männern aus seinem Ort mit Waffen bekämpft. Sie seien zunächst eine selbstständige Gruppe ohne Anführer, Plan und eigenen Namen gewesen und hätten Soldaten des Regimes entwaffnet, gefangen genommen und geschlagen. Getötet hätten sie niemanden. Die Waffen der Soldaten hätten sie einem gewissen „A.“ gegeben, der aus demselben Ort wie er, der Beschuldigte, stamme und eine eigene Gruppierung namens „Liwa Al tawhid“ in Aleppo geleitet habe.

Zwischen Mai und September 2013 habe er mit sechs bis sieben Männern seiner Gruppe in einer „geheimen Einheit“ insgesamt sechs Mitglieder anderer unabhängiger Gruppierungen gefangen genommen, darunter Angehörige der Gruppe eines „H.“ aus Aleppo, die mit der „Liwa Al tawhid“ verfeindet gewesen seien. Bei diesen habe es sich um „Gauner und Diebe“ gehandelt. Die Gefangenen seien gefoltert und sodann einem sogenannten Scharia-Gericht, das zur FSA gehört habe und von einem Ägypter, zwei Syrern und einem Mann aus Saudi Arabien betrieben worden sei, übergeben worden. Zwei der Gefangenen, die in einem Frauengefängnis weibliche Insassen fotografiert und vergewaltigt hätten, seien bei der Folter getötet worden. Er selbst sei an den Folterungen nicht beteiligt gewesen, sondern habe mit seiner Gruppe nur die Aufgabe gehabt, die jeweilige Person festzunehmen. Die Vernehmungen und Folterungen habe später eine andere Gruppe durchgeführt. Ziel der gemeinsamen Handlungen sei neben der Erlangung von Geständnissen die Bestrafung der Gefangenen für die von ihnen verübten Taten gewesen.

Nach einem Gespräch mit „A.“ wohl im August 2013 habe er, der Beschuldigte, erkannt, dass seine Tätigkeit keinen Sinn mehr ergebe, und daraufhin zwischen dem 20. und 25. November 2013 das Land in Richtung Türkei verlassen. Dort habe er sich ein Jahr und acht Monate lang aufgehalten, bevor er am 5. Februar 2016 über die Balkanroute nach Deutschland eingereist sei.

c) Die im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Anhörungen des Beschuldigten von diesem gemachten Angaben können gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AsylG für Maßnahmen der Strafverfolgung genutzt werden und sind auch ohne dessen Zustimmung im Strafverfahren verwertbar (siehe hierzu schon BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 StR 167/89, BGHSt 36, 328). Sie stellen eine tragfähige Grundlage für die Anordnung strafprozessualer Maßnahmen dar, zumal sich die Erklärungen des Beschuldigten zu der Person des „A. " und zu der in Aleppo agierenden bewaffneten Gruppierung „Liwa Al tawhid“ - abgesehen von den unterschiedlichen Schreibweisen - mit den weiteren Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden zu der Gruppierung LaT sowie zu deren früherem militärischen Anführer Abdul Qadir Al Salih decken.

3. Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Sie war zur Ermittlung der Taten geeignet und erforderlich, da - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat - unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen würde, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen oder dieser entlastet werden konnte. Ausweislich des Zwischenberichts des Landeskriminalamts Berlin vom 3. April 2020 waren auf den Beschuldigten jedenfalls zwei Mobilfunkanschlüsse registriert. Es lag daher nahe, dass in den Dateispeichern der jeweils zugehörigen Mobiltelefone, Computer oder sonstigen elektronischen Geräte Bilder oder Videoaufzeichnungen des Beschuldigten oder Kommunikation abgelegt sind, die im Zusammenhang mit dem Bürgerkriegsgeschehen in Syrien stehen sowie den Beschuldigten und/oder andere Personen bei der Begehung von Straftaten zeigen. Entsprechendes galt für bei dem Beschuldigten aller Voraussicht nach aufzufindende Schriftstücke, Dokumente und elektronische Speichermedien wie mobile Festplatten, SD-Speicherkarten und CDROMs.

Eine vorherige förmliche Vernehmung musste entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als milderes Mittel schon deshalb nicht durchgeführt werden, weil nicht feststand, ob der Beschuldigte mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren würde und die bei ihm aufgefundenen Gegenstände freiwillig und vollständig herausgegeben hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 102 Rn. 15a mwN). Die Entscheidung, was als Beweismittel den Ermittlungsbehörden zugänglich gemacht wird, hätte in diesem Fall allein beim Beschuldigten gelegen.

b) Die angeordnete Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftaten und der Stärke des aufgezeigten Tatverdachts. Das Gewicht der in Rede stehenden sechs Delikte ist erheblich. Bereits die einmalige Unterstützung einer terroristischen Vereinigung i.S.v. § 129a Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 StGB stellt für sich genommen ein Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe dar und eröffnet einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ohne dass es auf die etwaige tateinheitliche Verwirklichung weiterer Straftaten nach dem VStGB ankommen würde. Auch der Verdachtsgrad ist hoch, denn die selbstbelastenden verwertbaren Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner asylverfahrensrechtlichen Anhörungen kommen im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers qualitativ einem Geständnis nahe.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1373

Externe Fundstellen: NStZ 2021, 500

Bearbeiter: Christian Becker