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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 493

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 6/20, Beschluss v. 07.04.2020, HRRS 2020 Nr. 493


BGH AK 6 u. 7/20 - Beschluss vom 7. April 2020 (OLG Koblenz)

Fortdauer der Untersuchungshaft über 12 Monate hinaus (dringender Tatverdacht; Kriegsverbrechen).

§ 121 Abs. 1 StPO; § 122 Abs. 4 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.

Gründe

I.

1. Der Angeklagte R. ist am 12. Februar 2019 festgenommen worden und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19), seit dem 29. November 2019 aufgrund des Haftbefehls des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19).

Dieser Haftbefehl wirft dem Angeklagten R. vor, er habe in D. (Syrien) in der Zeit vom 29. April 2011 bis zum 7. September 2012 gemeinschaftlich handelnd durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung

- 58 Menschen aus niedrigen Beweggründen getötet,

- mindestens 4.000 Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, diese mindestens 4.000 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter eine Waffe bei sich geführt habe, und eine andere Person mit Gewalt genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Täter dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen habe, die dieses besonders erniedrigt hätten, strafbar gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 1, 5, 9 VStGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in der vom 1. April 1998 bis zum 9. November 2016 gültigen Fassung, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB.

2. Der Angeklagte A. ist ebenfalls am 12. Februar 2019 festgenommen worden und hat sich zunächst bis zum 17. Mai 2019 in Untersuchungshaft befunden. Dem Vollzug hat der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 25/19) zugrunde gelegen, den dieser mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (4 BGs 128/19) wieder aufgehoben hat.

Am 24. Juni 2019 ist der Angeklagte A. erneut festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Da der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 14/19) auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts den letztgenannten Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17. Mai 2019 aufgehoben hat, ist Grundlage des weiteren Untersuchungshaftvollzugs zunächst abermals der - wieder existente und vom Senat zugleich inhaltlich geänderte - Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 7. Februar 2019 gewesen. Seit dem 29. November 2019 wird der bereits benannte Haftbefehl des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 (1 StE 9/19) auch gegen den Angeklagten A. vollzogen.

Diesem Angeklagten legt der Haftbefehl zur Last, er habe in D. und Do. (Syrien) vom 1. September oder bis zum 31. Oktober 2011 durch eine Handlung im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs auf eine Zivilbevölkerung einem anderen geholfen, mindestens 30 Menschen zu foltern, indem ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt worden seien, und diese mindestens 30 Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, strafbar nach §§ 1, 7 Abs. 1 Nr. 5, 9 VStGB, § 27 StGB.

3. Der Senat hat gegen die Angeklagten die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (Beschlüsse vom 5. September 2019 betreffend den Angeklagten R. [AK 47/19] und vom 9. Oktober 2019 betreffend den Angeklagten A. [AK 54/19]) sowie über neun Monate hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 2019 [AK 59 u. 60/19]) angeordnet.

4. Am 22. Oktober 2019 hat der Generalbundesanwalt mit Anklageschrift vom 18. Oktober 2019 gegen die Angeklagten die öffentliche Klage zum Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Mit Beschluss vom 6. März 2020 hat dessen 1. Strafsenat die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Haftfortdauer angeordnet. Der Beginn der Hauptverhandlung ist auf den 23. April 2020 bestimmt.

II.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer auch über zwölf Monate hinaus liegen für beide Angeklagte vor.

1. Hinsichtlich des jeweiligen dringenden Tatverdachts, des Haftgrundes der Fluchtgefahr und der Versagung einer Haftverschonung wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 sowie die dort in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen und Antragsschriften nebst Anklageschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.

Da die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten R. weiterhin von dem im Senatsbeschluss vom 5. September 2019 dargelegten dringenden Tatverdacht des Menschlichkeitsverbrechens gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB getragen wird, kann nach wie vor offenbleiben, inwieweit der weitergehende Vorwurf berechtigt ist, den der Haftbefehl des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2019 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen diesen Angeklagten erhebt. Freilich entspricht es bereits der Tatschilderung im benannten Senatsbeschluss, dass es nach den Ergebnissen der Ermittlungen im Gefängnis der Abteilung des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes zu dem Angeklagten R. zurechenbaren systematischen Folterungen zahlreicher Gefangener - nicht nur der drei Zeugen K., G. und T. - kam. Auf die Bezifferung der mutmaßlichen Mindestzahl der Folteropfer und die Konkretisierung weiterer Einzelfälle kommt es für die Haftfrage nicht an.

2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über zwölf Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen auch weiterhin den Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach dem Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 hinreichend gefördert worden:

Nachdem der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger verfügt, eine Einlassungsfrist bis zum 15. November 2019 gesetzt, die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache veranlasst und diese Übersetzung, als sie am 26. November 2019 vorlag, den Angeklagten übersandt hatte, hat es sich darum bemüht, den Beginn der Hauptverhandlung in angemessener Frist zu terminieren. Nach ersten schriftlichen Anfragen im Dezember 2019 hat das Oberlandesgericht mit Verfügung vom 8. Januar 2020 die Verteidiger um Mitteilung gebeten, welche Hauptverhandlungstermine ab dem 1. April 2020 in Betracht kommen. Auf der Grundlage der Antwortschreiben ist - nach zwischenzeitlicher Eröffnung des Hauptverfahrens - der Beginn der Hauptverhandlung auf den frühestmöglichen Termin, den 23. April 2020, bestimmt worden. Im Zeitraum bis zum 13. August 2020 sind 23 weitere Hauptverhandlungstage vorgesehen.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2019 auf mögliche Bedenken gegen einen avisierten Hauptverhandlungsbeginn ab Mitte Mai 2020 hingewiesen hat, hat dem das Oberlandesgericht durch sein Vorgehen bei der Terminierung Rechnung getragen.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach wie vor nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der jeweiligen Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 493

Bearbeiter: Christian Becker