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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1177

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 98/20, Beschluss v. 01.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1177


BGH 2 StR 98/20 - Beschluss vom 1. Juli 2020 (LG Kassel)

Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

§ 349 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Dezember 2019, auch soweit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte die Angeklagten F. und W. durch Urteil vom 18. Oktober 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten F. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Außerdem hatte es Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil durch Urteil vom 5. Juni 2019 - 2 StR 40/19 - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit dem nunmehr vom Angeklagten F. angefochtenen Urteil hat das Landgericht diesen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten W. zu einer solchen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten F. mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, auch soweit es den Angeklagten W. betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Das Landgericht hat wegen der „bindenden Feststellungen“ auf das „Urteil vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen“, nur für die Zeit „seit der letzten Hauptverhandlung“ Beweis erhoben und allein insoweit Feststellungen getroffen. Dabei hat es übersehen, dass die Feststellungen aus dem Urteil vom 18. Oktober 2018 vom Senat aufgehoben worden waren, soweit sie den Strafausspruch betrafen.

Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteiles nötigt. Die Feststellungen des Urteiles vom 18. Oktober 2018 zu den persönlichen Verhältnissen gehörten zum Strafausspruch. Diese sind gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehoben worden und konnten daher für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht durch Bezugnahme, herangezogen werden. Die neu mit der Sache befasste Strafkammer war vielmehr gehalten, eigene Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten und zu ihren persönlichen Verhältnissen auch für die Zeit vor der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275; Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 19/15, StV 2015, 557, 558; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 304/15, StraFo 2016, 31 f.). Daran fehlt es.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, mit dem die Strafe gegenüber dem ersten Rechtsgang erhöht wurde, zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung insbesondere auf die Vorstrafen des Angeklagten F. gestützt, zu denen es keine Feststellungen getroffen hat. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

Gemäß § 357 StPO gilt das auch, soweit es den Angeklagten W. betrifft, der durch denselben Rechtsfehler beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 1978 - 3 StR 103/78, juris).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1177

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner