HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 307
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 88/20, Beschluss v. 02.02.2022, HRRS 2022 Nr. 307
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.November 2019 wird mit der Maßgabe, dass wegen der Dauer des Revisionsverfahrens drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 307
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß