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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 307

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 88/20, Beschluss v. 02.02.2022, HRRS 2022 Nr. 307


BGH 2 StR 88/20 - Beschluss vom 2. Februar 2022 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.November 2019 wird mit der Maßgabe, dass wegen der Dauer des Revisionsverfahrens drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 307

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß