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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 955

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 79/20, Beschluss v. 16.06.2020, HRRS 2020 Nr. 955


BGH 2 StR 79/20 - Beschluss vom 16. Juni 2020 (LG Hanau)

Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren hinsichtlich eingestellter Verfahrensbestandteile); erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Subsidiarität).

§ 73a Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 154 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Ist das Verfahren in der Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich einiger Taten vorläufig eingestellt worden, ist eine auf diese Taten bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich.

2. Die in § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. November 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit es den „erweiterten Verfall“ von 6.152,77 Euro angeordnet hat; die Einziehung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten W. und das Rechtsmittel der Angeklagten B. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe und von Munition, sowie unerlaubtem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und von Munition, ferner wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Vorwegvollzug von einem Jahr und einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Außerdem hat es den Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 11.500 Euro und den „erweiterten Verfall“ eines Betrages in Höhe von 6.152,77 Euro ausgesprochen. Die Angeklagte B. hat es wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten W. mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde sowie der Angeklagten B. mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel führen nur zum Wegfall der Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten W. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Im Hinblick auf die in der Urteilsformel versehentlich als erweiterter „Verfall“ bezeichnete erweiterte Einziehung eines Betrages von 6.152,77 Euro fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die angeordnete Einziehung bezieht sich auf die Taten Nr. 7 und 8 der Anklageschrift vom 23. Mai 2019. Hinsichtlich dieser Taten ist das Verfahren in der Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Mit Ausscheiden dieser Taten war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18; Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19, StV 2019, 752 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19). Der in der Hauptverhandlung nach einer (Teil-) Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässige Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbstständigen Anordnung der Einziehung gemäß § 76a Abs. 3 StGB ist nicht erfolgt. Wegen des ihr nach § 435 Abs. 1 StPO zukommenden Ermessens hätte es hierfür einer auf die Durchführung des objektiven Verfahrens gerichteten Erklärung der Staatsanwaltschaft bedurft, die den Anforderungen des § 200 StPO zu entsprechen hätte; daran fehlt es.

Die Einziehungsentscheidung kann auch nicht auf § 73a Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB gestützt werden. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f.).

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten W. ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 955

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner