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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 206

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 56/20, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 206


BGH 2 StR 56/20 - Beschluss vom 15. Dezember 2020 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da die durch den Präsidiumsbeschluss vom 20. Dezember 2017 vorgenommene Zuweisung des Verfahrens rechtsfehlerfrei erfolgt ist und die dafür maßgeblichen Gründe umfassend und nachvollziehbar dokumentiert und dargelegt worden sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 206

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner