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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 240

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 48/20, Beschluss v. 11.11.2020, HRRS 2021 Nr. 240


BGH 2 StR 48/20 - Beschluss vom 11. November 2020 (LG Darmstadt)

Urteil (Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung: kein offensichtliches Schreib- bzw. Verkündungsversehen bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes).

§ 260 Abs. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist. Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die - anders als die schriftlichen Urteilsgründe - bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten. Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

2. Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsversehen vor.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. September 2019 aufgehoben,

a) im Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung mit den zugehörigen Feststellungen; ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, diese bleiben aufrechterhalten;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagte „wegen Beihilfe zu einem besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung sowie versuchter Erpressung und falscher Verdächtigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht. Es fehlen insoweit hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Absicht der Angeklagten bei ihrer Beschuldigtenvernehmung ein behördliches Verfahren gegen den Geschädigten einzuleiten.

Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen - abweichend vom Urteilstenor - ausführt, dass die Verurteilung nicht wegen falscher Verdächtigung, vielmehr wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgt sei und es sich bei der Formulierung im Tenor um ein „Schreibversehen“ handele, ist dies einer Berichtigung nicht zugänglich.

a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 8 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120). Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die - anders als die schriftlichen Urteilsgründe - bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 - 2 StR 542/16, aaO). Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten - auch ohne Berichtigung - klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsversehen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247; Beschluss vom 22. Januar 1981 - 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208, 212). Trotz der Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen und des Umstands, dass in der Liste der angewendeten Vorschriften § 145d StGB aufgeführt ist, vermag der Senat nicht mit der für ein offensichtliches Verkündungsversehen erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen auf einem bloßen Verkündungsversehen beruht.

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen falscher Verdächtigung. Die Aufhebung des Schuldspruchs mit den zugehörigen Feststellungen entzieht der dafür ausgeurteilten Einzelstrafe und damit auch dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Unabhängig davon, ob sich Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB treffen lassen, wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 240

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 181; StV 2021, 792

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner