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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 45/20, Beschluss v. 11.11.2020, HRRS 2021 Nr. 49


BGH 2 StR 45/20 - Beschluss vom 11. November 2020

Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 2. November 2020 gegen den Senatsbeschluss vom 1. September 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zulässig, soweit der Verurteilte diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. November 2020 begründet hat. Der Beschluss des Senats vom 1. September 2020 ist dem Verteidiger nach dessen anwaltlich versichertem Vortrag am 26. Oktober 2020 zugegangen. Die Begründung der Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 2. November 2020 ist damit binnen Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erfolgt.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder Tatsachen noch Beweisergebnisse zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre oder zu denen er insbesondere innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Auch wurde weder fristgerechtes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere ist weiterhin nicht ersichtlich, warum es dem Verurteilten nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Verfahrensrügen im Zusammenwirken mit seinen drei Verteidigern anzubringen. Soweit der Verurteilte seinen bisherigen ? bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens vorgebrachten ? Vortrag wiederholt, ist dieser Gegenstand der Beratung gewesen. Im Übrigen ? insbesondere in Bezug auf die Entscheidung des Senates nach § 46 Abs. 1 StPO ? erschöpft sich dieser auf die Mitteilung der Rechtsansichten des Verurteilten. Eine Gehörsverletzung wird diesbezüglich nicht behauptet.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 49

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner