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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 218

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 430/20, Beschluss v. 19.01.2021, HRRS 2021 Nr. 218


BGH 2 StR 430/20 - Beschluss vom 19. Januar 2021 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Nebenbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines 12.248,13 € übersteigenden Betrages angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat in einem ersten Rechtsgang den nicht revidierenden Angeklagten wegen Untreue und anderem zu einer Gesamtfreiheitstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus hat es gegen die Nebenbeteiligte, die geschiedene Ehefrau des Angeklagten, als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrags von 95.738,28 € angeordnet. Auf deren Revision hat der Senat die die Nebenbeteiligte betreffende Einziehungsentscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht gegen die Nebenbeteiligte als Gesamtschuldnerin die Einziehung eines Betrages in Höhe von 38.086,35 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenbeteiligten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aus der Differenz der legalen Einnahmen des Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und den geschätzten Mindestlebenshaltungskosten für die Familie andererseits den Betrag ermittelt, der aus dem durch die Straftaten des Angeklagten erlangten Vermögen für Kosten der Sanierung und Instandhaltung des im Alleineigentum der Nebenbeteiligten stehenden Immobilie aufgewandt worden sein musste. Für die Zeit vom August 2010 bis Dezember 2011 hat sie so rechtsfehlerfrei einen Betrag von 12.248,13 € ermittelt. Für die nachfolgenden Zeiträume hat die Strafkammer indes übersehen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zutreffend hingewiesen hat, dass dem Angeklagten und seiner Ehefrau zusätzliche Einnahmen aus Mietzahlungen der Tochter zur Verfügung standen. Sie hat diese Beträge weder beziffert noch erkennbar in ihre Berechnung eingestellt. In diesem Umfang bedarf die Sache daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 218

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner