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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 241

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 368/20, Beschluss v. 21.01.2021, HRRS 2021 Nr. 241


BGH 2 StR 368/20 - Beschluss vom 21. Januar 2021 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juni 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die sichergestellten 535,18 g Marihuana, 32,30 g Amphetaminzubereitung, 29,147 g Tabletten mit MDMA-Zubereitung und 49,13 g Haschisch eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 241

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner