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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 479

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 365/20, Beschluss v. 18.02.2021, HRRS 2021 Nr. 479


BGH 2 StR 365/20 - Beschluss vom 18. Februar 2021 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2020 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte Zinsen auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 19. Februar 2020 zu zahlen hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 479

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede