hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 237

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 351/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 237


BGH 2 StR 351/20 - Beschluss vom 2. Februar 2021

Bestellung eines Beistandes der Nebenklage (Fortwirkung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).

§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Bestellung als Beistand des Neben- und Adhäsionsklägers wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Neben- und Adhäsionsklägers L. vom 4. September 2020 ihm „zur Führung der Nebenklage im Revisionsverfahren“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt W. als Beistand für die Revisionsinstanz beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt W. aus S. als Beistand zu bestellen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 6. April 2020 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt W. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 237

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner