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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 213

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 328/20, Beschluss v. 19.01.2021, HRRS 2021 Nr. 213


BGH 2 StR 328/20 - Beschluss vom 19. Januar 2021 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 213

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner