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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1383

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 310/20, Beschluss v. 14.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1383


BGH 2 StR 310/20 - Beschluss vom 14. Oktober 2020 (LG Bonn)

Adhäsionsverfahren (Antrag des Verletzten: Anspruch auf Prozesszinsen).

§ 291 Satz 1 BGB; § 404 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsausspruchs folgenden Tag.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2020

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Bedrohung, unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie Führens eines unerlaubten Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist,

b) im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12. Mai 2020 an die Adhäsionsklägerin verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Nebenkläger sowie der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung „in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Waffe“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben und führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.

2. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber nicht in vollem Umfang stand.

Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Jedoch begegnet die Entscheidung des Landgerichts, den Schmerzensgeldanspruch seit dem 11. Mai 2020 zu verzinsen, rechtlichen Bedenken. Die Adhäsionsklägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen aus dem ihr zuerkannten Schmerzensgeld gemäß § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 BGB erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsausspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 2 StR 57/19 jew. mwN). Die Rechtshängigkeit ist in vorliegender Sache mit der Adhäsionsantragsstellung am 11. Mai 2020 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 12. Mai 2020 zu zahlen sind.

Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1383

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner