hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 210

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/20, Beschluss v. 01.12.2020, HRRS 2021 Nr. 210


BGH 2 StR 276/20 - Beschluss vom 1. Dezember 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 32, 35 bis 42, 45 und 46 der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 8. Mai 2018, Az. 54 Ls 88/17, gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 25 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 8. Mai 2018 und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 12 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Für die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 32, 35 bis 42, 45 und 46 der Urteilsgründe fehlt es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - an der Verfahrensvoraussetzung des nach § 145a Satz 2 StGB erforderlichen Antrags der Aufsichtsstelle. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung führt zur Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen. Hierdurch entfallen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen.

2. Im Hinblick auf den fehlenden Strafantrag in den Fällen 3 bis 14, 16 bis 21, 23, 27 bis 31, 43 und 44 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen tateinheitlichen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Einstellung lassen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die wegen der Missbrauchstaten verhängten Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch sowie den Maßregelausspruch unberührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 210

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner