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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 265/20, Beschluss v. 12.01.2021, HRRS 2021 Nr. 204


BGH 2 StR 265/20 - Beschluss vom 12. Januar 2021 (LG Frankfurt am Main)

Bildung der Gesamtstrafe (notwendige Bestimmung der Tagessatzhöhe).

§ 54 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Tagessatzhöhe für die gegen ihn wegen Beleidigung (Fall II.3. der Urteilsgründe) verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat es versäumt, für die im Fall II.3. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen eine Tagessatzhöhe zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es auch dann, wenn - wie hier -, aus der Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96); dies holt der Senat mit Festsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach (vgl. nur BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner