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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1174

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 260/20, Beschluss v. 04.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1174


BGH 2 StR 260/20 - Beschluss vom 4. August 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 2020 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 Euro gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Urteilsformel ist dahin auszulegen, dass die Einziehung gegen beide Angeklagte gerichtet ist. Den Urteilsgründen ist noch zu entnehmen, dass sie vor der Beuteteilung gemeinsam Taterträge im Wert von 700 Euro erlangt haben. Insoweit sind sie Gesamtschuldner.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1174

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner