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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1212

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 253/20, Beschluss v. 09.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1212


BGH 2 StR 253/20 - Beschluss vom 9. September 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2020 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1212

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner