hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1172

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 250/20, Beschluss v. 01.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1172


BGH 2 StR 250/20 - Beschluss vom 1. September 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. April 2020, mit dem die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2020 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch rechtzeitige Übersendung auf elektronischem Weg mit qualifizierter Signatur gewahrt hat.

Die Revisionen der Angeklagten P. und D. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen; jedoch haben sie dem Nebenkläger die durch ihre Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen zu erstatten.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1172

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner