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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 172/20, Beschluss v. 23.06.2020, HRRS 2020 Nr. 961


BGH 2 StR 172/20 - Beschluss vom 23. Juni 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2019 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 91.738,69 €, davon in Höhe von 31.591,90 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird und die weiter gehende Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 961

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner