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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 201

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 124/20, Beschluss v. 18.11.2020, HRRS 2021 Nr. 201


BGH 2 StR 124/20 - Beschluss vom 18. November 2020 (LG Bonn)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche Klammerwirkung der Bezahlung einer zuvor „auf Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge).

§ 52 Abs. 1 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Bezahlung einer zuvor „auf Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei er in einem Fall einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Bewertung der konkurrenzrechtlichen Verhältnisse der Betäubungsmitteltaten zueinander hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zutreffend geht das Landgericht von fünf Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus. Denn eine Bewertungseinheit ist nicht gegeben (…). Das Landgericht hat bei der Annahme von Tatmehrheit jedoch nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden. Dies war hier der Fall. Denn nach den Urteilsfeststellungen erfolgte die Bezahlung der Betäubungsmittel „auf Kommission“, das heißt, die Bezahlung der Lieferung erfolgte bei Übergabe der folgenden. Die Bezahlung einer zuvor „auf Kommission“ erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge verbindet die Umsatzgeschäfte jedoch zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 -, BGHSt 63,1).“ Dem schließt sich der Senat an und hebt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil im Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf.

2. Die von dem Rechtsfehler nicht berührten, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 201

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner