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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 803

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 103/20, Beschluss v. 09.06.2020, HRRS 2020 Nr. 803


BGH 2 StR 103/20 - Beschluss vom 9. Juni 2020 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2019 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend berichtigt, dass die Einziehung des bei der Durchsuchung des Angeklagten aufgefundenen 50-EuroScheins angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 803

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner