hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 273

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 58/19, Beschluss v. 28.11.2019, HRRS 2020 Nr. 273


BGH AK 58/19 2 BJs 289/18-3 - Beschluss vom 28. November 2019 (OLG Düsseldorf)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.

§ 112 StPO; § 121 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2019 (ErmRi Gs 29/19) seit dem 14. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe durch neun selbständige Handlungen in der Zeit von Mai 2014 bis zum 8. Oktober 2018 in K. und an anderen Orten in vier Fällen die der Organisation „Ahrar ash Sham“ zugehörige Kampfgruppe „Kataib alIman al Muqatila“ und damit eine ausländische terroristische Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, unterstützt, und in fünf Fällen für die ausländische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) um Mitglieder und Unterstützer geworben, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB.

Eine von dem Angeschuldigten gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 25. Juli 2019 (III-7 Ws 1/19) verworfen. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 10. September 2019 (StB 23/19) verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe unter dem 17. Oktober 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat am 5. November 2019 die Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof beschlossen.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und des Haftgrundes nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 10. September 2019, dessen Gründe unvermindert fortgelten; im Hinblick auf die Beweislage verweist er ergänzend auf die Ausführungen in der Anklageschrift. Die Frage, ob im Fall 2 des Haftbefehls (Teilnahme des Angeschuldigten an einer militärischen Ausbildung in einem Ausbildungslager der Kataib alIman al Muqatila) eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten an der Ahrar ash Sham in Betracht kommt, ist für die Entscheidung über die Haftfortdauer nicht von Bedeutung.

2. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

Im Ermittlungsverfahren haben die Inhalte zahlreicher Mobiltelefone und Laptops des Angeschuldigten ausgewertet und islamwissenschaftliche Gutachten eingeholt werden müssen. Die Auswertung der technischen Geräte ist teilweise mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden gewesen. Gleichwohl hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf bereits unter dem 17. Oktober 2019 Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist am 24. Oktober 2019 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen. Am selben Tag hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zustellung der Anklageschrift verfügt und dem Angeschuldigten gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine dem Umfang der Sache angemessene Erklärungsfrist von vier Wochen eingeräumt.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 273

Bearbeiter: Christian Becker