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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1113

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 43/19, Beschluss v. 22.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1113


BGH AK 42-46/19 - Beschluss vom 22. August 2019 (OLG Dresden)

Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus.

§ 121 Abs. 1 StPO; § 122 Abs. 4 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Dresden übertragen.

Gründe

I. Die Angeschuldigten E., W., We. und Wo. befinden sich seit ihrer Festnahme am 1. Oktober 2018 aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018, der Angeschuldigte V. befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2018 seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte W. war wegen eines der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgeführten Vorwürfe bereits am 14. September 2018 vorläufig festgenommen worden und hatte sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz nach § 127b Abs. 2 StPO vom 15. September 2018 bis zum 20. September 2018 in Haft befunden. Die Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten E. ist in der Zeit vom 11. März 2019 bis zum 5. April 2019 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Tagen unterbrochen worden.

Gegenstand der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten spätestens am 10. September 2018 die terroristische Vereinigung „Revolution Chemnitz“ gegründet, die Angeschuldigten E., W. und Wo. zudem sich in der Folge an dieser als Mitglied beteiligt sowie die Angeschuldigten W. und E. tateinheitlich hierzu sich unter Mitführung gefährlicher Werkzeuge an Gewalttätigkeiten gegen Menschen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (§ 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 2, § 52 StGB).

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19, juris) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Dabei hat er das den Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts angelastete Verhalten als Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser sowie hinsichtlich der Angeschuldigten W. und E. darüber hinaus als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem weiteren - tatmehrheitlich verwirklichten - Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch gewertet. Ob sich die Angeschuldigten W. und E. darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben, hat der Senat offengelassen. Unter dem 11. Juni 2019 hat der Generalbundesanwalt gegen die Angeschuldigten und andere Anklage zum Oberlandesgericht Dresden wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Vereinigung sowie hinsichtlich der Angeschuldigten W. und E. darüber hinaus wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch und hinsichtlich des Angeschuldigten E. wegen Körperverletzung erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 24. Juli 2019 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten.

II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der jeweils den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände und der Haftgründe verweist der Senat auf die Ausführungen in der Haftfortdauerentscheidung vom 7. Mai 2019, die fortgelten. Ob der Angeschuldigte E. - wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird - auch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung dringend verdächtig ist, kann offen bleiben, da der dringende Verdacht der übrigen dem Angeschuldigten angelasteten Taten die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt.

2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Auch nach der Haftprüfung durch den Senat ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Bereits unter dem 11. Juni 2019 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat am 24. Juni 2019 deren Zustellung verfügt und eine Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen eingeräumt, die wegen Verhinderungen einzelner Verteidiger für alle Angeschuldigten auf den 20. August 2019 verlängert worden ist. Gleichzeitig hat der Vorsitzende mit den Verteidigern - vorbehaltlich einer Zulassung der Anklage - Termine für die Durchführung einer möglichen Hauptverhandlung ab dem 23. September 2019 abgesprochen.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1113

Bearbeiter: Christian Becker