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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 310

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 301/19, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 310


BGH 2 ARs 301/19 (2 AR 215/19) - Beschluss vom 5. Februar 2020

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Begriff der Befassung).

§ 462a Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 28. Januar 2016 (Az.: 44 Cs 503 Js 349/15 (12/16)) ist zuständig die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Duisburg hat die Verurteilte mit Strafbefehl vom 28. Januar 2016 wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Aachen abgegeben.

Am 5. Juni 2018 wurde dem Amtsgericht Aachen zum dortigen Bewährungsheft eine neue Anklageschrift und am 31. August 2018 die entsprechende Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft Duisburg beantragte daraufhin am 2. November 2018 den Widerruf der Strafaussetzung.

Zwischenzeitlich hatte die Verurteilte vom 31. Juli 2018 bis zum 10. November 2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Billwerder verbüßt, seitdem befindet sie sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Köln und Hamburg streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den beantragten Bewährungswiderruf. Das Landgericht Hamburg macht geltend, erstmals mit Eingang des Vorgangs bei ihm am 26. September 2019 mit der Sache gemäß § 462a Abs. 1 StPO befasst worden zu sein.

II.

Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg.

Eine Befassung mit der Sache i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO ist anzunehmen, sobald Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen (KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 17 mwN).

Solche Tatsachen wurden hier bereits vor der Verlegung der Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Köln am 10. November 2018 aktenkundig, nämlich mit Übersendung der Anklage, des Urteils und des Widerrufsantrags zum Bewährungsheft.

Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 ARs 519/10). Es kommt nämlich nicht darauf an, bei welcher Stelle ein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das dafür zuständig sein kann (KK-StPO/Appl, aaO, Rn. 19 mwN). Die damit vorliegende Befassung der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Entscheidung über den Widerrufsantrag blieb bestehen, auch nachdem die Verurteilte in die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Köln gehörende Justizvollzugsanstalt Köln verlegt wurde.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 310

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner