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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 708

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 274/19, Beschluss v. 28.04.2020, HRRS 2020 Nr. 708


BGH 2 ARs 274/19 2 AR 202/19 - Beschluss vom 28. April 2020

Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Voraussetzungen des Kompetenzkonflikts).

§ 14 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Erforderlich ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten. Es ist nur dann nach § 14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Gerichten „Streit“ besteht, d.h. wenn mindestens noch zwei Entscheidungen anfechtbar sind.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO wird abgelehnt.

Gründe

1. a) Das Landgericht Oldenburg hat gegen den Verurteilten am 20. Juni 2019 eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28. Juni 2019 rechtskräftig. Der Verurteilte befand sich seit dem 20. Dezember 2018 in der Justizvollzugsanstalt Vechta in Untersuchungshaft; nach Eintritt der Rechtskraft wurde er in die Jugendanstalt Hameln verlegt und befand sich dort zunächst in sogenannter Organisationshaft.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. August 2019 hat der Verurteilte beim Amtsgericht Wildeshausen seine Freilassung, hilfsweise die Unterbrechung der Vollstreckung beantragt, weil die Organisationshaft rechtswidrig sei. Die dortige Rechtspflegerin hat die Anträge „zuständigkeitshalber“ am 30. August 2019 an das Amtsgericht Hameln weitergeleitet; eine Vorlage an die Jugendrichterin am Amtsgericht Wildeshausen ist nicht erfolgt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. August 2019 hatte der Verurteilte zudem bereits identische Anträge beim Amtsgericht Hameln gestellt.

Das Amtsgericht Hameln hat seine Zuständigkeit formlos verneint und die Anträge am 12. August 2019 an das Landgericht Oldenburg weitergeleitet. Das Landgericht Oldenburg hat die Akte sodann zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Hameln zurückgeleitet, weil eine Zuständigkeit der Jugendkammer als Gericht erster Instanz nicht gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2019 hat der Verurteilte beim Amtsgericht Hameln erneut gerichtliche Entscheidung beantragt und sodann am 29. August 2019 Untätigkeitsbeschwerde beim Landgericht Hannover erhoben. Nachdem der Verteidiger erklärt hat, die Untätigkeitsbeschwerde sei als Beschwerde gegen das Unterlassen der Einleitung der Vollstreckung durch das Amtsgericht Wildeshausen auszulegen, hat das Landgericht Hannover das Verfahren an das Landgericht Oldenburg übersandt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12. September 2019 hat der Verurteilte zugleich beim Landgericht Oldenburg Beschwerde gegen die Mitteilung der Rechtspflegerin, wonach die gestellten Anträge zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Hameln übersandt worden sind, erhoben.

b) Das Landgericht Oldenburg hat sich mit Beschluss vom 23. September 2019 „betreffend den Antrag auf Freilassung/Fortdauer der Organisationshaft als Beschwerdegericht“ für unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof mit dem Anliegen vorgelegt, das für die Bescheidung der Anträge des Verurteilten vom 9. und 14. August 2019 zuständige Gericht zu bestimmen.

2. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 14 StPO liegen nicht vor.

Erforderlich ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten. Es ist nur dann nach § 14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Gerichten „Streit“ besteht, d.h. wenn mindestens noch zwei Entscheidungen anfechtbar sind (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 2 ARs 229/19, NStZ-RR 2019, 384; KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 14 Rn. 1).

Daran fehlt es hier: Eine anfechtbare Entscheidung der Jugendrichterin des Amtsgerichts Hameln mag zwar darin zu sehen sein, dass sie die Akten formlos an das Landgericht Oldenburg weitergeleitet und den Verteidiger unter Hinweis darauf, dass „keine Zuständigkeit“ bestehe, formlos benachrichtigt hat. Es fehlt jedoch an einer (anfechtbaren) Entscheidung des mit derselben Sache befassten Jugendrichters des Amtsgerichts Wildeshausen. Wie sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 1, § 110 Abs. 1 JGG i.V.m. § 462a Abs. 1, 462 Abs. 1, 458 Abs. 1 StPO und § 31 Abs. 5 Satz 1 RPflG ergibt, liegt eine anfechtbare Entscheidung auch nicht darin, dass die dortige Rechtspflegerin die Anträge des Verurteilten an das Amtsgericht Hameln „zuständigkeitshalber“ weitergeleitet hat. Dass sich das Landgericht Oldenburg „als Beschwerdegericht für unzuständig“ erklärt hat, ändert daran ebenfalls nichts.

3. Sollte nach Befassung der Amtsgerichte Wildeshausen und Hameln dort trotz Begründung des Landesgerichts Oldenburg, welche bislang nicht berücksichtigt wurde, eine Zuständigkeit verneint werden, kann die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts erneut vorgelegt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 708

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner