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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 307

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 230/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 307


BGH 2 ARs 230/19 (2 AR 167/19) - Beschluss vom 22. Januar 2020 (LG Paderborn)

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Befasstheit des Gerichts).

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 5. Dezember 2014 bewilligten Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und des Vollzugs der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Paderborn zuständig.

Gründe

1. a) Das Amtsgericht Herford hatte gegen den Verurteilten am 27. Januar 2011 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug von einem Teil der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Nach teilweiser Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 5. Dezember 2014 den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Restfreiheitstrafe zur Bewährung ausgesetzt; die Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt.

Die ausgesetzte Maßregel hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn am 22. Februar 2017 zur Krisenintervention gemäß § 67h StGB für drei Monate wieder in Vollzug gesetzt. Aufgrund dessen wurde der Verurteilte erneut in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt aufgenommen. Nach Beendigung der Krisenintervention wurde der Verurteilte am 2. Juni 2017 zum Vollzug der Untersuchungshaft im Verfahren 201 Js 319/17 der Staatsanwaltschaft Aachen in die JVA Aachen verlegt.

Bereits am 27. April 2017 hatte die Staatsanwaltschaft Aachen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mitgeteilt, dass gegen den Verurteilten im Verfahren 201 Js 319/17 ein Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 18. April 2017 wegen des dringenden Tatverdachts neuerlicher Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliege. Am 28. April 2017 hatte sie zudem die Anklageschrift im Verfahren 609 Js 584/17 übersandt, mit der dem Verurteilten 102 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wurde.

Mit Urteil vom 22. März 2018, rechtskräftig seit dem 7. Februar 2019, hat das Landgericht Aachen gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn den Widerruf der Aussetzung des Vollzugs der Maßregel und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung beantragt.

b) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat sich mit Beschluss vom 20. März 2019 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen abgegeben. Diese hält sich ebenfalls für örtlich unzuständig und hat die Sache daraufhin dem Bundesgerichtshof nach § 19 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegenden Landgerichte berufen.

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 5. Dezember 2014 bewilligten Aussetzung des Vollzugs der Maßregel und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Die mit der Aufnahme des Angeklagten in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt zum Vollzug der Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 27. Januar 2011 gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 S. 1 StPO begründete örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn blieb nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 S. 2 StPO nach der Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung bestehen. Sie besteht auch für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung fort und ist insoweit nicht auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen übergegangen. Denn die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn war bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst, als die in der JVA Aachen verbüßte Untersuchungshaft mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen am 7. Februar 2019 in Strafhaft überging. Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl [8. Aufl.] § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 7. Februar 2019 aktenkundig, nämlich durch die am 27. April 2017 zum Bewährungsheft eingegangene Mitteilung des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen am 18. April 2017 sowie durch die am 28. April 2017 mitgeteilte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen. Beide Mitteilungen gaben Anlass, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen, wie auch die Verfügung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 14. Januar 2019 zeigt, mit der sie dem damals noch in Untersuchungshaft einsitzenden Verurteilten mitgeteilt hat, eine Entscheidung über einen Straferlass könne aufgrund des - zum damaligen Zeitpunkt - noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Aachen vom 22. März 2018 nicht getroffen werden […]. Unerheblich ist, dass bei Eingang der Mitteilungen noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist ein Gericht auch dann, wenn es zunächst nichts veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (BGH aaO.; KK-StPO/Appl aaO.).“

Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen weist er darauf hin, dass von der Vollstreckung einer Maßregel im Sinne von § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO auch die Krisenintervention nach § 67h StGB erfasst ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. September 2010 - 2 StR 293/10, BGHSt 56, 1, 2 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 307

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner