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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 531

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 546/19, Beschluss v. 26.02.2020, HRRS 2020 Nr. 531


BGH 2 StR 546/19 - Beschluss vom 26. Februar 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Januar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten H. und P. in Höhe von 2.296,70 € (Fall II. 15 der Urteilsgründe) sowie als Gesamtschuldner mit weiteren Mittätern in Höhe von 11.392,14 € (Fall II. 8 der Urteilsgründe) angeordnet wird; die weitergehende Einziehungsanordnung (Fall II. 9 der Urteilsgründe) entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch sowie zu den Einziehungsentscheidungen in den Fällen II. 15 und II. 8 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Hingegen hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II. 9 der Urteilsgründe zu entfallen, da der geschädigte Eigentümer die gesamte Tatbeute im Wert von 7.311,66 € zurückerlangt hat. Damit sind die durch die Diebstahlstat vom 30. Oktober 2017 entstandenen Ansprüche des Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen.

2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 531

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner