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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 299

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 520/19, Beschluss v. 09.01.2020, HRRS 2020 Nr. 299


BGH 2 StR 520/19 - Beschluss vom 9. Januar 2020 (LG Aachen)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose).

§ 63 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Mai 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zu der Anlasstat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten wegen im Zustand nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit tateinheitlich begangener Taten der versuchten schweren Brandstiftung, der versuchten gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine hiergegen gerichtete und auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist mit der Sachrüge überwiegend begründet.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der zur Tatzeit 32-jährige Beschuldigte zuletzt zurückgezogen in einer kleinen Wohnung in einem Hochhaus. Er bezog Leistungen nach Hartz IV, verfügte über keinen Freundeskreis und verbrachte die Zeit alleine oder mit seiner psychisch kranken Mutter. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiert er in unregelmäßigen Abständen Cannabis und Amphetamine sowie Alkohol. In den vergangenen zwölf Jahren befand er sich ? jeweils aus eigener Initiative ? mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die jeweiligen Diagnosen lauteten „schizoaffektive Psychose, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F25.16) DD: Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)“ sowie schädlicher Cannabis-, Amphetamin- und Alkoholgebrauch.

Am 14. September 2018 abends nach erheblichem Alkoholgenuss begab sich der Beschuldigte auf den Balkon seiner Wohnung, schrie ? wie bereits mehrfach in der Vergangenheit ? unkontrolliert und zusammenhanglos herum und warf ungezielt Bierflaschen herunter, die in der Nähe von Passanten aufschlugen, ohne diese zu verletzen. Es kam in diesem Zusammenhang zu einer verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Anwohner, die der zwischenzeitlich nach unten geeilte Beschuldigte mit einem Handschlag versöhnlich beilegte. Zurück in seiner Wohnung betrat er jedoch erneut den Balkon und setzte sein Verhalten fort.

Beim Eintreffen der mittlerweile alarmierten Polizei entfachte der Beschuldigte im Flur seiner Wohnung ein Feuer, um die Beamten am Betreten zu hindern. Dazu ergriff er drei auf dem Schreibtisch stehende Kettenreiniger-Spraydosen, perforierte diese mit einem Messer und warf sie zusammen mit einem brennenden Papiertaschentuch auf im Flur auf dem Boden befindlichen Hausrat. Den Polizeibeamten gelang es trotz starker Rauchentwicklung, den Brand alsbald zu löschen, ohne dass dabei jemand verletzt wurde. Nachdem die Löscharbeiten beendet waren, kam der Beschuldigte der Aufforderung, das noch in seiner Hand befindliche Messer wegzulegen, nach und ließ sich widerstandslos festnehmen. Er wurde umgehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert, wo er ein psychotisches Verhalten zeigte.

Das Landgericht hat das Geschehen als tateinheitlich begangene versuchte schwere Brandstiftung, versuchte gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gewertet. Sachverständig beraten hat es sich davon überzeugt, dass bei der Tat die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seines akut psychotischen Zustands erheblich vermindert, möglicherweise auch ganz aufgehoben war. Das Landgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aufgrund dieser für die Tat ursächlichen Störung für die Allgemeinheit gefährlich sei. Da er nur bedingt krankheitseinsichtig sei, sei mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er unter weniger kontrollierten Bedingungen, als sie in der Forensischen Klinik gewährleistet sind, innerhalb kürzester Zeit wieder vergleichbare Taten begehen werde.

II.

Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Während die Annahme nicht ausschließbar aufgehobener Steuerungsfähigkeit infolge psychotischen Wahnerlebens noch keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, gilt dies für die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht:

1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 ? 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 ? 1 StR 445/16, StV 2017, 585). Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH aaO).

2. Diesen aufgezeigten Anforderungen genügt die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht. Die Strafkammer stellt allein darauf ab, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit durch Ruhestörungen aufgefallen ist, nunmehr eine versuchte schwere Brandstiftung begangen hat und nur bedingt krankheitseinsichtig ist. Hierbei lässt sie unberücksichtigt, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von zwölf Jahren weitgehend unbehandelt lebte, wiederholt bei Bedarf aus eigenem Antrieb medizinische Hilfe suchte und lediglich ein einziges Mal wegen des Besitzes von 4,68 g Amphetaminen vorgeahndet ist. Auch am Tattag hat sich der Beschuldigte gegenüber Zeugen zwar verbal aggressiv gezeigt, eine physische Eskalation aber vermieden. Von den Polizeibeamten ließ er sich widerstandslos festnehmen. Schließlich hat er auch in der Unterbringung keine fremdaggressiven Verhaltensweisen gezeigt. Dies alles hätte näherer Erörterung und Bewertung bedurft, um die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblich rechtswidriger Taten hinreichend zu belegen.

3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu der Anlasstat können bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 299

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner