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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 298

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 505/19, Beschluss v. 29.01.2020, HRRS 2020 Nr. 298


BGH 2 StR 505/19 - Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall II.2.2. der Urteilsgründe aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts tateinheitlich nur wegen versuchter Nötigung verurteilt sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 298

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner