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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 297

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 497/19, Beschluss v. 22.01.2020, HRRS 2020 Nr. 297


BGH 2 StR 497/19 - Beschluss vom 22. Januar 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 297

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner