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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 48

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 490/19, Beschluss v. 03.12.2019, HRRS 2020 Nr. 48


BGH 2 StR 490/19 - Beschluss vom 3. Dezember 2019 (LG Erfurt)

Gefährliche Körperverletzung (Begriff des gefährlichen Werkzeugs).

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, ist dafür kein Raum. Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetzter Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, genügt nicht. Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95). Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598). Dazu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 48

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner