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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 970

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 468/19, Beschluss v. 08.07.2020, HRRS 2020 Nr. 970


BGH 2 StR 468/19 - Beschluss vom 8. Juli 2020 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2019 werden mit der Maßgabe, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 970

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner