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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 42

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 455/19, Beschluss v. 19.11.2019, HRRS 2020 Nr. 42


BGH 2 StR 455/19 - Beschluss vom 19. November 2019 (LG Kassel)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 55 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB, dass die später abzuurteilenden Taten „vor der früheren Verurteilung begangen“ worden sind. Für die Auslegung der Worte „vor der früheren Verurteilung begangen“ kommt es auf die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage an; das letzte tatrichterliche Urteil kann ein Berufungsurteil sein, wenn es eine Sachentscheidung enthält. Dazu genügt eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Juli 2019, soweit eine Entscheidung zur Frage der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuld- und Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das Urteil keinen Bestand, soweit es die Strafkammer versäumt hat, gemäß § 55 StGB mit den Strafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2017 eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Voraussetzung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB, dass die später abzuurteilenden Taten „vor der früheren Verurteilung begangen“ worden sind. Für die Auslegung der Worte „vor der früheren Verurteilung begangen“ kommt es auf die letzte tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage an; das letzte tatrichterliche Urteil kann ein Berufungsurteil sein, wenn es eine Sachentscheidung enthält. Dazu genügt eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (BGHSt 15, 66; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 348, 349; BGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15; BGH, Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85; Fischer StGB 66. Auflage § 55 Rn. 6). Die letzte tatrichterliche Entscheidung war vorliegend in dem ersten vor dem Amtsgericht Kassel, Zweigstelle Hofgeismar geführten Strafverfahren das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2017, das auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entfallen ließ.“

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zu überlassen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung war nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 42

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner