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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 815

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 448/19, Beschluss v. 19.05.2020, HRRS 2020 Nr. 815


BGH 2 StR 448/19 - Beschluss vom 19. Mai 2020 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 5. Juni 2019 aufgehoben, soweit die Einziehung des (sichergestellten) Notebooks“ “ angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten bei teilweiser Freisprechung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, auf die die bereits erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Zugleich hat es Führungsaufsicht angeordnet und ein sichergestelltes Notebook eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der auf § 184b Abs. 6 StGB gestützten Einziehungsentscheidung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„1. Nach §184b Abs. 6 Satz 1 StGB sind zwar die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen und die rechtsfehlerfreien Feststellungen belegen, dass das Notebook zum Speichern der inkriminierten Bilder verwendet wurde (UA S. 7-9, 15).

Beziehungsgegenstand im Sinne der Einziehungsvorschrift ist indes nicht der gesamte Laptop, sondern nur die in ihm verbaute und zur Bildspeicherung genutzte Festplatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18; BeckRS 2018, 11919 mwN).

2. Außerdem fehlen Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, die Dateien in einer Weise zu löschen, dass sie nicht mehr wiederhergestellt werden können. Diese wären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von den Möglichkeiten des § 74f Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht werden muss (vgl. BGH aaO mwN).“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 815

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner