HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 40
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 430/19, Beschluss v. 03.12.2019, HRRS 2020 Nr. 40
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Urteil ist noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB eine durch physische Kraftentfaltung verursachte Zwangslage der Nebenklägerin ausgenutzt hat, „indem er diese von hinten unter ihren Achseln hindurch ergriff, um die Zwangslage sodann dazu auszunutzen, die Brüste der Nebenklägerin zu befassen und durchzukneten.
“HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 40
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner