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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 39

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 400/19, Beschluss v. 13.11.2019, HRRS 2020 Nr. 39


BGH 2 StR 400/19 - Beschluss vom 13. November 2019 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. April 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig sind.

2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe für diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten L., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

5. Der Angeklagte P. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten L. und P. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt, den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Außerdem hat es angeordnet, dass jeweils drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel führen zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe für den Angeklagten L. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch wurde durch einen „redaktionellen Fehler“ dahin gefasst, dass dort anstelle von vier vollendeten und drei versuchten schweren Bandendiebstählen, die durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegt sind, nur drei vollendete, aber vier versuchte Taten genannt werden. Der Senat berichtigt dies.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe für den Angeklagten L. hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass dieser nach den abgeurteilten Taten, die im Zeitraum vom 23. Februar 2016 bis zum 10. Mai 2016 begangen wurden, am 16. Oktober 2017 durch das Amtsgericht Schwerin wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Diese Einzelstrafe kann nach den bisherigen Urteilsgründen in die Gesamtstrafe einbezogen werden. Die Entscheidung hierüber hat der neue Tatrichter nachzuholen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 39

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner