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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1302

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 394/19, Beschluss v. 22.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1302


BGH 2 StR 394/19 - Beschluss vom 22. Oktober 2019 (LG Marburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 14. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1302

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner