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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 429

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 385/19, Beschluss v. 05.02.2020, HRRS 2020 Nr. 429


BGH 2 StR 385/19 - Beschluss vom 5. Februar 2020 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. Mai 2019 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.3 der Urteilsgründe eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt worden ist;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte K. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes und wegen Datenveränderung zu einer Gesamtgeldstrafe von 151 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes (Einsatzstrafe 150 Tagessätze zu je 20 Euro), wegen Datenveränderung (Einzelstrafe 60 Tagessätze zu je 20 Euro) und wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen (Einzelstrafe 120 Tagessätze zu je 20 Euro) zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen und den Gesamtstrafenausspruch. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens, zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zu einer neuen Festsetzung der Gesamtgeldstrafe durch den Senat.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II.3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, da die bisher getroffenen Feststellungen die Annahme einer Beleidigung nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine Verurteilung nach § 185 StGB erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten.

2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und hat das Entfallen der für den Fall II.3 verhängten Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtgeldstrafe zur Folge. Die aus den beiden verbleibenden Einzelgeldstrafen neu zu bildende Gesamtgeldstrafe setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gesetzliche Mindestmaß von 151 Tagessätzen zu je 20 Euro fest, was jegliche Beschwer des Angeklagten ausschließt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 429

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner