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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 814

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 380/19, Beschluss v. 11.03.2020, HRRS 2020 Nr. 814


BGH 2 StR 380/19 - Beschluss vom 11. März 2020 (LG Gera)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Urteilsgründe (Darstellungsanforderungen)

§ 200 Abs. 1 StPO; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen.

2. Dies gilt gleichermaßen für die Beweiswürdigung. Den gesetzlichen Anforderungen an eine - aus sich heraus verständliche - Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein. Neben einem klaren sprachlichen Ausdruck dient die Gliederung der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe.

3. Für die revisionsgerichtliche Kontrolle der Strafbemessung ist es unabdingbar, dass dargestellt und begründet wird, von welchem gesetzlichen Strafrahmen das Tatgericht ausgegangen ist.

4. Bei der Abfassung der Urteilsgründe muss der Tatrichter in den Blick nehmen, dass unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die Abfassung von Anklageschrift und die Urteilsfeststellungen insbesondere für Feststellungen zum Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften zu stellen sind.

5. Wird wegen der Einzelheiten auf Abbildungen verwiesen, die sich bei den Akten befinden, so werden diese bildlichen Darstellungen als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und unterstehen unmittelbar einer rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

1. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Es leidet hinsichtlich sämtlicher Taten an grundlegenden sachlich-rechtlichen Mängeln in der Darstellung und entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO.

a) Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen.

Dies gilt gleichermaßen für die Beweiswürdigung. Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an eine - aus sich heraus verständliche (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 268/05, NStZ-RR 2007, 22 und vom 25. Oktober 1995 - 3 StR 391/95, NStZ-RR 1996, 109) - Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (vgl. bereits BGH, Urteil vom 23. November 1954 - 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 5 StR 32/11 BeckRS 2011, 22848; vom 25. Oktober 2011 - 5 StR 357/11, NStZ-RR 2012, 18). Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720 und vom 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17, BeckRS 2018, 13607). Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig angezeigt wie die Angabe eines Belegs für jede Feststellung, mag diese in Bezug auf den Tatvorwurf auch noch so unwesentlich sein (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, BeckRS 2017, 123281; vom 4. Oktober 2017 - 3 StR 145/17, BeckRS 2017, 131902; 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17, BeckRS 2018, 3956; vom 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17, BeckRS 2018, 13607). Neben einem klaren sprachlichen Ausdruck dient die Gliederung der notwendigen intersubjektiven Vermittelbarkeit der bestimmenden Beweisgründe (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 StR 160/94, NStZ 1994, 400).

Dabei sollte durch das Gliederungssystem insbesondere erkennbar sein, auf welche Feststellungskomplexe sich die jeweiligen Ausführungen etwa zur Beweiswürdigung beziehen.

b) Diesen grundlegenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist revisionsgerichtlich nicht nachvollziehbar.

aa) Es fehlt bereits an einer verständlichen Darstellung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten. Es ist unklar, wie sich dieser konkret zu den fünf Tatvorwürfen verhalten hat. Überdies wird - auch aus der Gesamtschau der Urteilsurkunde - nicht deutlich, in welchem Umfang die Strafkammer von einem glaubhaften „Teilgeständnis“ des Angeklagten ausgegangen ist.

Zu Beginn seiner Ausführungen stellt das Landgericht fest, dass die „tatsächlichen Feststellungen der Kammer über die Taten des Angeklagten“ auf dessen Angaben beruhen, „die auch ein Teilgeständnis letztlich enthalten haben, soweit diesen Angaben in der abschließenden Bewertung der mündlichen Hauptverhandlung und der im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Beweismittel hat gefolgt werden können“ (UA S. 9). Mehrere Seiten später teilt die Strafkammer mit, dass der Angeklagte die Taten zum Nachteil der W. zunächst bestritten, „später“ indes - zur Vermeidung einer Vernehmung des Kindes - „eingeräumt“ habe, was als „Teilgeständnis“ zu werten sei (UA S. 13). Wiederum einige Seiten später konstatiert das Landgericht, dass der Angeklagte die „kinder- und jugendpornographischen Videos“ - entgegen dem Anklagevorwurf - „jeweils alleine geguckt“ habe (UA S. 15) und führt dann aus: „Schließlich hat er dazu wiederum anderslautend sich dahingehend geäußert, dass seine Lebensgefährtin von diesen Filmen gewusst habe… Der Angeklagte hat sodann noch einmal bestritten, seine leibliche Tochter angesprochen und aufgefordert zu haben wie angeklagt. Er könne sich nicht erklären, weshalb seine Tochter so etwas erzähle, wobei er die Taten aber dann letztlich - wie oben beschrieben - doch noch eingeräumt hat“ (UA S. 15). Auf UA S. 17 teilt die Strafkammer sodann mit: „… Wiederum so entgegen seinem dann aber schon abgegebenen Geständnis“ habe der Angeklagte allerdings auch angegeben, er „gehe zu 99% davon aus, dass Jenny nichts mitgekriegt habe“. In welchem Umfang - und aus welchen Gründen - die Strafkammer von einem glaubhaften „Teilgeständnis“ ausgegangen ist, erhellt schließlich auch die - in der Begründung der Strafbemessung aufscheinende (UA S. 37) - jedenfalls missverständliche Erwägung nicht, nach welcher „der Angeklagte hinsichtlich eines Teils der Taten zumindest teilgeständig war.“

bb) Da unklar bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Strafkammer ein glaubhaftes Geständnis hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Tochter W. angenommen hat, eröffnen die Urteilsgründe dem Revisionsgericht auch nicht die Prüfung, ob das Landgericht mit Recht seine Überzeugungsbildung nicht an den strengen Anforderungen der Beweiskonstellation „Aussage-gegen-Aussage“ gemessen hat (vgl. hierzu KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 100 ff.).

cc) Die fehlende Verständlichkeit der Urteilsgründe erstreckt sich auch auf die übrige Beweiswürdigung. Diese differenziert nicht zwischen einzelnen Tatvorwürfen, sondern weist - ohne Absätze oder andere Gliederungen - auf etwa 25 eng bedruckten Seiten in ersichtlich chronologischer Weise aus, was Gegenstand der Hauptverhandlung war (UA S. 9 bis 34). Angaben zu Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sowie gerichtliche (Zwischen-)Würdigungen finden sich zusammenhangslos eingestreut. Eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung etwa zu Zeugenaussagen fehlt, sodass revisionsgerichtlich auch nicht nachvollzogen werden kann, ob die Strafkammer zu recht der „Entstehungsgeschichte der Aussagen“ besondere Bedeutung bei ihrer Würdigung zugemessen hat (UA S. 10, 12, 16, 22).

(1) Dies gilt namentlich für die Angaben der zur Tatzeit neunjährigen W. Was das Kind im Rahmen der in der Schule - ersichtlich ohne Kenntnis der Eltern und allein zur Förderung seiner Auskunftsbereitschaft - durchgeführten „kindgerechten niederschwelligen Präventionsveranstaltung“ genau mitgeteilt hat, bleibt ebenso unklar, wie die Inhalte „späterer Beratungsgespräche“ (UA S. 11). Da sich W. gegenüber der Polizeibeamtin G. „nicht mehr im Detail äußern“ wollte, sondern auf die „Angaben gegenüber den Zeuginnen H. und Z. verwiesen“ hat (UA S. 18) und auch in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, sind die Inhalte ihrer Schilderungen und damit eine mögliche Aussagekonstanz nicht im Ansatz nachvollziehbar. Jedenfalls nicht wortgetreu erscheint insoweit, dass der Angeklagte sie „einmal“ gefragt habe, ob sie ein zuvor in einem „pornographischen Film“ dargestelltes „Geschehen nachmachen wolle mit ihm“; dies habe sie „insbesondere in Bezug auf die orale Kontaktaufnahme zu dem Penis des Angeklagten“ verweigert (UA S. 18).

(2) Ferner ist vielfach unklar, welche Zeugen bestimmte Wahrnehmungen getroffen haben. Beispielsweise wird nicht deutlich, welcher der Mitarbeiterinnen vom „S. G.“ (UA S. 10, 11) sich W. gegenüber „geöffnet“ (UA S. 11) und ihr „Herz dahingehend erleichtert“ hat, dass ihr „selbst auch etwas widerfahren sei“, was von ihr „als problematisch beurteilt“ werde (UA S. 18). In gleicher Weise ist nicht nachvollziehbar, wann, auf wessen Geheiß und mit wessen Hilfe das - in die Schilderung des Ablaufs der Ermittlungen in die Urteilsgründe eingestreute - „Schreiben des Kindes vom 11.4.2019“ abgefasst und zu den Verfahrensakten gereicht worden ist (UA S. 13, 15: „Nach dem Projekttag in der Schule öffnete ich mich den Projektleiterinnen mit meinem Problem. danach kam ich ins Heim …“).

dd) Die mehrfachen pauschalen Bewertungen der Strafkammer, dass die Feststellungen auf den „glaubhaften Angaben aller gehörter Zeugen“ beruhten (UA S. 9) und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen seien, dass „der Angeklagte von irgendeiner Seite zu Unrecht belastet“ worden sei (UA S. 9, 30), ersetzen eine nachvollziehbare Darlegung der diesen Schluss tragenden Gründe nicht.

2. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.

3. Schließlich gibt die Abfassung der Urteilsgründe Anlass zu folgenden ergänzenden Hinweisen:

a) Für die revisionsgerichtliche Kontrolle der Strafbemessung ist es unabdingbar (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dass dargestellt und begründet wird, von welchem gesetzlichen Strafrahmen das Tatgericht ausgegangen ist. Hier fehlt eine solche Angabe hinsichtlich aller Taten.

b) Bei der Abfassung der Urteilsgründe muss der Tatrichter in den Blick nehmen, dass unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die Abfassung von Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 StPO) und die Urteilsfeststellungen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO insbesondere für Feststellungen zum Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19, BeckRS 2019, 27609) zu stellen sind.

c) Wird wegen der Einzelheiten auf Abbildungen verwiesen, die sich bei den Akten befinden, so werden diese bildlichen Darstellungen als Ganzes Bestandteil der Urteilsgründe und unterstehen unmittelbar einer rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 2 StR 365/99, NStZ 2000, 307, 309 f.). Die erforderliche deutliche Bezugnahme kann allerdings - wie hier - zweifelhaft sein, wenn sie sich pauschal auf den Inhalt eines oder mehrerer Sachaktenordner bezieht, der verschiedene - etwa sowohl kinder- als auch jugendpornographische - Abbildungen enthält.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 814

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 258

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner