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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1299

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 370/19, Beschluss v. 25.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1299


BGH 2 StR 370/19 - Beschluss vom 25. September 2019 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Mai 2019 im Strafausspruch dahin geändert, dass für die Tat II.6 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Betruges, Computerbetruges und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht näher ausgeführt und damit unzulässig.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu einer Herabsetzung der Einzelstrafe für den Fall II.6 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Der Strafausspruch für Tat II.6 der Urteilsgründe kann indes keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat zwar tragfähig belegt, dass der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat sowie dass die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entfallen ist (UA S. 30 f.); sie hat jedoch den Strafrahmen insoweit falsch bestimmt, als dass sie von einer Mindeststrafe von sechs Monaten anstelle von drei Monaten (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) ausgegangen ist (UA S. 30). Da für diese Tat eine Einzelstrafe in Höhe der vermeintlichen Mindeststrafe verhängt wurde (UA S. 31), ist auch nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Einer Teilaufhebung und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf es gleichwohl nicht; gemäß § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat dem gestellten Antrag entsprechend die verhängte Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Strafe des zutreffenden Strafrahmens von drei Monaten herabsetzen. Dem steht § 47 Abs. 1 StGB nicht entgegen, da eine Geldstrafe angesichts der vorliegenden Häufung von Eigentumsdelikten in kurzer Frist für die zuletzt begangenen Taten nicht in Betracht kommt.

Die Herabsetzung einer Einzelstrafe um drei Monate lässt die ohnehin maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe unberührt.“

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1299

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner