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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1134

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 348/19, Beschluss v. 09.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1134


BGH 2 StR 348/19 - Beschluss vom 9. Oktober 2019 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 17. Januar 2019 zu zahlen sind und hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages von einer Entscheidung abgesehen wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1134

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner