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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 424

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 325/19, Beschluss v. 11.09.2019, HRRS 2020 Nr. 424


BGH 2 StR 325/19 - Beschluss vom 11. September 2019 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins entfällt.

Gründe

Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2018 bedurfte es nicht, weil beide Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wurden und damit „erledigt“ waren. Nur die noch nicht erledigte Sperrfristanordnung nach § 69a StGB war aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 424

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 155

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner