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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 524

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 283/19, Beschluss v. 09.01.2020, HRRS 2020 Nr. 524


BGH 2 StR 283/19 - Beschluss vom 9. Januar 2020 (LG Erfurt)

Ergänzung der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.

§ 354 Abs. 1 StPO analog

Leitsatz des Bearbeiters

Die gesamtschuldnerische Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Januar 2019 dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 780 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Ergänzung (§ 354 Abs.1 StPO analog), da aus ihr nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Angeklagten für den einzuziehenden Wert von Taterträgen in Höhe von 780 € als Gesamtschuldner haften. Die gesamtschuldnerische Haftung ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Tenor auszusprechen, wobei die Angabe der Namen der mithaftenden Gesamtschuldner ebenso entbehrlich ist wie die Bezeichnung der ursprünglich erlangten Gegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 m.w. Nachw.).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 524

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner