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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 558

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/19, Beschluss v. 28.04.2020, HRRS 2020 Nr. 558


BGH 2 StR 276/19 - Beschluss vom 28. April 2020 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auf das der Neben- und Adhäsionsklägerin E. zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 22. November 2018 zu zahlen hat und hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Neben- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 558

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner