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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 30

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 253/19, Beschluss v. 13.11.2019, HRRS 2020 Nr. 30


BGH 2 StR 253/19 - Beschluss vom 13. November 2019 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 404.000 Euro angeordnet wird.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 30

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner