HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 30
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 30, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 404.000 Euro angeordnet wird.