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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1285

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 216/19, Beschluss v. 15.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1285


BGH 2 StR 216/19 - Beschluss vom 15. August 2019 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019

a) bezüglich des Angeklagten L. B.

aa) im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass er unter Wegfall der verhängten Einzelstrafen wegen schweren Bandendiebstahls in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird und bb) aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2018 unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist;

b) bezüglich des Mitangeklagten M. B.

im Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass er unter Wegfall der verhängten Einzelstrafen wegen Diebstahls in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2018 (Az. 913 Cs 654 Js 5383/18) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten M. B. hat es wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg und ist bezüglich der Änderung des Schuld- und Strafausspruchs gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten M. B. zu erstrecken; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten M. B. - der Änderung, weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - die Annahme der Strafkammer, in den Fällen II. 4. bis 7. der Urteilsgründe lägen jeweils rechtlich selbständige Taten vor, sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.

2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen nach sich. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen. Da die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, sie habe die Gesamtstrafe so gebildet, „als wären die vier Taten als eine einzige Tat (…) zu werten gewesen“, kann der Senat ausschließen, dass sie bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses jeweils auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Im Ãœbrigen lässt die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung den Schuldumfang unberührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 82/18, juris Rn. 10).

3. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

a) Das Landgericht hat die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2018 verhängten und nicht erledigten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20 Euro zu Unrecht unterlassen. Da der dort abgeurteilte Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 21. Dezember 2017 - und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Diebstahl - begangen worden war, lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB vor.

b) Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträgliche zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1285

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner